Mediationsvertrag | Vereinbarungen und Rahmen der Mediation

Mediationsvertrag

Mediationsvertrag

zwischen

 

Name Mediand 1,
[Adresse],

 

und

 

Name Mediand 2,
[Adresse],
– im Folgenden "Parteien" genannt –

 

sowie

 

Nadja Klein, Ingersaueler Straße 16, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
– im Folgenden "Mediatorin" genannt –

 

wird folgender Mediationsvertrag geschlossen:

 

§ 1 Vertragsgegenstand und Definitionen

 

Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung einer Mediation.

 

Eine Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren („Co-Mediatoren“) freiwilligund eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

 

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

 

§ 2 Aufgaben der Mediatorin und Ablauf der Mediation

 

Die Mediatorin leitet und strukturiert das Mediationsverfahren. Die Mediatorin vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. Die Mediatorin ist zur Allparteilichkeit und Neutralität verpflichtet und wendet sich den Interessen und Bedürfnissen der Parteien gleichermaßen zu.

 

Die Mediatorin fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Gemeinsam erarbeiten die Parteien alle ihre Interessen, denen die Lösung gerecht werden muss.

 

Die Mediatorin kann mit allseitigem Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen („Einzelgespräche“). Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

 

Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Die Mediatorin kann die Mediation beenden, insbesondere, wenn sie der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

 

Die Mediatorin wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. Die Mediatorin empfiehlt, dass die Parteien hierfür externe Berater (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare) außerhalb des Mediationsverfahrens hinzuzuziehen und durch diese spätestens am Ende der Mediation eine getroffene Vereinbarung oder die Ergebnisse bei Bedarf überprüfen zu lassen.

 

 

§ 3 Vereinbarung der Termine für Sitzungen

 

Sitzungen haben in der Regel eine Dauer von 60 bis 90 Minuten und können in Präsenz oder digital (z.B. per TEAMS/ZOOM) durchgeführt werden. Die Termine für die Sitzungen werden im Voraus festgelegt. Kann ein Termin von einer Partei aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden, so ist dies der Mediatorin rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) mitzuteilen.

 

§ 4 Verschwiegenheitspflicht der Mediatorin

 

Die Mediatorin ist nach § 4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daraus ergibt sich nach § 383 Absatz 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mediatorin in Zivilsachen.

 

Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nach § 4 Mediationsgesetz nicht, soweit

 

  1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
  2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
  3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

§ 5 Vergütung, Aufwendungen

(1) Das Honorar der Mediatorin beträgt [………………..] EUR pro Zeitstunde (60 Minuten). Angebrochenen Stunden werden anteilig abgerechnet.

(2) Reisekosten, Auslagen und sonstige Nebenkosten werden gesondert abgerechnet.

(3) Die Kosten der Mediation tragen die Medianden jeweils zur Hälfte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 

 

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Amtsgericht Siegburg.


Ort, Datum:

 

_________________________
Unterschrift Mediand 1

 

_________________________
Unterschrift Mediand 2

 

_________________________
Unterschrift Mediatorin

 

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